Heinz Nixdorf gegen die Bundespost
Geschrieben am 09.04.2019 von HNF
Am 9. April 1925 kam Heinz Nixdorf zur Welt. An seinem Geburtstag erzählen wir eine kaum bekannte Episode aus der Geschichte seiner Firma. 1975 riefen die Nixdorf Computer AG und sieben andere Unternehmen das Bundesverfassungsgericht an. Ihre Klage richtete sich gegen eine Verordnung der Post zu Datenübertragungen. 1977 wies das Gericht die Verfassungsbeschwerde aber zurück.
„Das Recht, Fernmeldeanlagen, nämlich Telegraphenanlagen für die Vermittlung von Nachrichten, Fernsprechanlagen und Funkanlagen zu errichten und zu betreiben, steht ausschließlich dem Reiche zu… Das in Abs. 1 bezeichnete Recht übt der Reichspostminister aus; für Anlagen, die zur Verteidigung des Reichs bestimmt sind, übt es der Reichswehrminister aus.“
So lautete ab Januar 1928 Paragraph 1 des deutschen Gesetzes über Fernmeldeanlagen. Mit geringfügigen textlichen Änderungen – das Reich wurde durch den Bund ersetzt – galt der Paragraph nach dem Krieg in der Bundesrepublik. Die grundsätzlichen Bestimmungen gab es bereits in der Kaiserzeit. Dass Vater Staat die Telefonleitungen legte und für Telefonate Gebühren kassierte, war so sicher wie die zehn Gebote, nicht nur bei uns, sondern ebenso im Rest der Welt mit Ausnahme der USA.
In den 1960er- und 1970er-Jahren entwickelte sich die Kommunikationstechnik weiter. Schlaue Köpfe erkannten, dass metallische Leiter nicht nur Telegramme, Fernschreiben und Telefonate übertragen, sondern auch Computer und Terminals verknüpfen können. Die Deutsche Bundespost sah das ebenfalls und bot 1974 einen digitalen Datendienst an. Der sogenannte Direktruf umfasste Standleitungen, die jeweils zwei Hauptanschlüsse verbanden. Die Übertragungsraten variierten von fünfzig bis 48.000 bit pro Sekunde.
Am 24. Juni 1974 erließ Postminister Kurt Gscheidle von der SPD die „Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten“. Sie trat am 1. Juli 1974 in Kraft. Ihre Bestimmungen spiegelten den Geist des Monopolbetriebs. Modems für die Umwandlung von Daten in Töne – so gelangten die Daten durch die Leitung – und wieder zurück mussten von der Post sein. Eine Leitung durfte nur ein Teilnehmer nutzen, meist eine Firma mit mehreren Standorten. Eine Fremdnutzung oder eine Vermietung an Kunden war so gut wie augeschlossen.
Der Verband der Postbenutzer, der heutige DVPT, beauftragte Anfang 1975 den Bielefelder Jura-Professor Volker Emmerich mit einem Gutachten. Es legte nahe, dass die Aktion des Postministers gegen das Grundgesetz verstieß. Allerdings konnte der Verband selbst keine Verfassungsbeschwerde erheben. Das konnten nur natürliche oder juristische Personen, deren Grundrechte durch die Verordnung verletzt wurden. Die Postbenutzer suchten nun Unternehmer, die bereit waren, vor dem Verfassungsgericht in Karlsruhe zu klagen.
Damit kommen wir zu Heinz Nixdorf. Die Nixdorf Computer AG (NCAG) gehörte zu den acht Firmen, die am 25. Juni 1975, eine Woche vor Ablauf der Klagefrist, eine Beschwerde einreichten. Die NCAG war der einzige Hardware-Hersteller der Gruppe; von den Mitstreitern trugen zwei, die Enka Glanzstoff AG und die Mannesmann-Datenverarbeitung GmbH, zumindest prominente Namen. Die „Hoflieferanten“ der Bundespost, allen voran der Siemens-Konzern, hielten sich aus verständlichen Gründen zurück.
Die Kläger hatten von Anfang an ein Handicap: Es gibt kein explizites Grundrecht auf freien Wettbewerb. Nixdorf und seine Kollegen konnten sich nur auf Artikel 12 des Grundgesetzes berufen, in dem es heißt: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“ Es blieb zu prüfen, ob die Direktrufverordnung des Postministers die Berufsfreiheit der Unternehmer in unzulässiger Weise einschränkte.
Um es kurz zu machen: Sie tat es nicht. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts unter Vorsitz von Gerichtspräsident Ernst Benda wies die Verfassungsbeschwerde zurück. Das Gericht stellte am 12. Oktober 1977 klar, dass auch die digitale Nachrichtenübertragung allein der Bundespost zustünde und dass die Verordnung von Minister Gscheidle mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Die Urteilsbegründung füllte 23 eng beschriebene A4-Seiten.
Das Urteil wurde damals kaum wahrgenommen. Das lag daran, dass der Deutsche Herbst rund um die Entführungen von Hanns Martin Schleyer und der Lufthansa-Maschine „Landshut“ zu dieser Zeit seinen Höhepunkt erreichte. Vergessen ist ebenso, dass das Karlsruher Gericht 1988 eine Vorschrift von Paragraph 15 des Fernmeldeanlagengesetzes für verfassungswidrig erklärte. Sie betraf die Strafbarkeit von nicht zugelassenen Modems.
Nach seinem Urteil war Heinz Nixdorf auf die Bundespost schlecht zu sprechen. Das änderte sich auch nicht, als Minister Gscheidle von dem CDU-Politiker Christian Schwarz-Schilling abgelöst wurde. Überliefert ist Nixdorfs Ausspruch von 1985: „Ich wünsche mir nichts sehnlicher als die Privatisierung dieses 500.000 Personen großen Kolosses, der da rumliegt und nichts tut.“ Die Postreformen ab 1989 hat er leider nicht mehr erlebt.
Ich hatte das Vergnügen, auf der CeBIT 1982 im Vorstandsbereich der Nixdorf Computer AG in Halle 1, ausgesuchten Gästen den Prototypen eines sog. Expertensystems als neuer Vision der IuK-Branche vorzustellen. Einer der ausgesuchten Gäste war der Minister für unser Post- und Fernmeldewesen Dr. Christian Schwarz-Schilling. Doch kaum hatte dieser zusammen mit seinem Referenten das Büro betreten, da kam von Heinz Nixdorf schon die erste Breitseite: „Herr Minister, ich mache Sie persönlich für 500.000 Arbeitslose in der Bundesrepublik verantwortlich!“ Schwarz-Schilling wippte auf den Füßen hin und her. Was er sagte, weiß ich nicht mehr. Nixdorf legte nach: „Im Übrigen ist selbst die Post in England dabei, sich vom Hoflieferanten-Wesen zu verabschieden. Und ich brauche auch Aufträge von der Post. Ich muss jeden Monat in Paderborn 7.000 Leute bezahlen.“ Das Gespräch war dann bald ohne Expertensystem-Demo zu Ende.