Wenn das Auto von alleine fährt

Geschrieben am 29.07.2022 von

Seit dem 28. Juli 2021 gilt das Gesetz zum autonomen Fahren. Es regelt den Betrieb von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen und schließt an das 2017 erlassene Gesetz zum automatisierten Fahren an. Das vor einem Jahr verkündete Gesetz enthält neun Paragraphen; es ist eine der ersten Rechtsvorschriften für das Feld der Künstlichen Intelligenz.

Gesetze für den Autoverkehr gibt es seit der Kaiserzeit. Das erste unterschrieb Wilhelm II. am 3. Mai 1909, als er auf der griechischen Insel Korfu weilte. Es war die Keimzelle des späteren Straßenverkehrsgesetzes. Staatliche Verordnungen kamen hinzu; 1934 erschien die erste Straßenverkehrsordnung. 1953 wurde in der Bundesrepublik das Verkehrsrecht neu gefasst; seit 1990 gelten die Regeln für ganz Deutschland.

Im Jahr 2000 erhielt die StVO ein Handyverbot. Die Version von 2017 brachte dann genaue Vorschriften für die Nutzung elektronischer Geräte am Steuer. Eine andere Art Elektronik betraf das Achte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 16. Juni 2017, auch Gesetz zum automatisierten Fahren genannt. Es erlaubte den Betrieb eines Kraftfahrzeugs „mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion“. Viel mehr als das wurde nicht zur Technik gesagt; gemeint waren aber die im Auto eingebauten Fahrerassistenzsysteme.

Mit einem Citroën testete ein englisches Forschungsinstitut 1970 autonomes Fahren; das Auto folgte einem Kabel in der Straße. (Foto Science Museum Group CC BY-NC-ND 4.0)

Vier Jahre später erfolgte die nächste Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, und zwar durch das Gesetz zum autonomen Fahren. Am 28. Juli 2021 trat es in Kraft und mit ihm neun neue Paragraphen sowie eine Passage zur Autoversicherung. Im Mittelpunkt stand das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion, das seine Aufgabe – wir zitieren § 1d – ohne eine fahrzeugführende Person selbstständig in einem festgelegten Betriebsbereich erfüllen kann. Mit anderen Worten, unser Auto benutzt nur vorher definierte Routen.

Die erwähnten neun Paragraphen legen die Fähigkeiten fest, die der Hersteller eines autonomen Autos nachweisen muss, um eine Betriebserlaubnis für sein Gefährt zu erhalten. Sie beschreiben außerdem die Rolle der technischen Aufsicht. Das ist eine menschliche Person, die während des Betriebs Fahrmanöver freigeben und das Fahrzeug deaktivieren kann. Die technische Aufsicht muss nicht die ganze Zeit an Bord sein, sie kann ihre Aufgabe – so deuten wir jedenfalls den Gesetzestext – auch aus der Ferne und per Funk erledigen.

Autonomes Auto des kalifornischen Herstellers Waymo (Foto Grendelkhan CC BY-SA 4.0 seitlich beschnitten)

In § 1i des erweiterten Verkehrsgesetzes geht es um die Erprobung von automatisierten und autonomen Fahrfunktionen. Dieses Thema ist für die Autoindustrie natürlich von großem Interesse. Im Unterschied zum Normalbetrieb dürfen Testmodelle ohne Einschränkung über öffentliche Straßen fahren, vorausgesetzt, sie werden „vor Ort“ von einer technischen Aufsichtsperson überwacht. Beim Erproben automatisierter Funktionen muss aber ein Mensch am Lenkrad sitzen.

Die Informatik spricht § 1e an. Er erwähnt ein „System der Unfallsvermeidung“, dem man eine gewisse Künstliche Intelligenz zubilligen kann. Falls es doch einmal zum Unfall kommt, berücksichtigt das System die Bedeutung der Rechtsgüter; der Schutz menschlichen Lebens hat die höchste Priorität. Ist eine Gefährdung von Menschen unvermeidbar, findet keine „weitere Gewichtung anhand persönlicher Merkmale“ statt. Das Auto überlegt demnach nicht, ob es bei einem Ausweichmanöver eher drei Kinder oder die Oma überfahren soll.

Selbstfahrender VW Tiguan des Berliner Forschungsprojekts BeIntelli (Foto BeIntelli)

Soweit also das Gesetz zum autonomen Fahren. Im Februar 2022 erließ die Bundesregierung eine Verordnung „zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion“, die wir allen Interessierten zur Lektüre empfehlen. Mit Vorworten und Anhängen zählt sie 123 PDF-Seiten. Im Mai stimmte der Bundesrat der Verordnung zu. Öffentlich zugängliche autonome Fahrzeuge gibt es in Deutschland zur Zeit nicht; der letzte Testbetrieb, die Berliner See-Meile, endete im Juni.

Wir schließen mit einem Rückblick in die Technikgeschichte. 2015 schilderten wir schon im Blog die Anfänge des autonomen Fahrens. Heute bringen wir dazu einen Filmclip aus dem Jahr 1921 – die Jahresangabe „1929“ ist nicht korrekt – und einen zweiten von 1968; beide zeigen ferngesteuerte Autos. Schöne Visionen zum automatischen Fahren verdanken wir dem Mai-Heft 1938 der Zeitschrift Popular Science sowie den Magic Motorways – bitte ab Seite 73 lesen – des Designers Norman Bel Geddes. Sein Buch erschien 1940.

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Ein Kommentar auf “Wenn das Auto von alleine fährt”

  1. Nina Hayder sagt:

    Ich finde es beeindruckend, was heute alles möglich ist. Ich durfte auch schon mal bei einem AGV mitfahren. Dass die Amerikaner hier besonders frei sind, habe ich mir auch schon gedacht.

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